Der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren funktioniert immer gleich: Über den Antrag auf Mahnbescheid. 6 Monate Frist beginnen dann zu laufen – Zeit, in der sich das gerichtliche Mahnverfahren in unterschiedliche Richtungen entwickeln kann. Ein wundervoller Anlass, mit diesem Blogbeitrag ein Schlaglicht auf die wichtigsten Fragen rund um das erste Halbjahr nach dem Mahnantrag zu werfen.

  • Was bedeutet die 6-Monats-Frist für Gläubiger?
  • In welche Richtungen kann sich ein gerichtliches Mahnverfahren nach dem Mahnantrag entwickeln?
  • Welche Bedeutung hat der Mahnantrag für die Verjährung im Inkasso?

Wer schon mit einem Top-Inkassodienstleister zusammenarbeitet, muss sich um die Frist nicht wirklich kümmern, denn die Fristüberwachung gehört selbstredend zum Inkasso 1×1. Nichtsdestotrotz lohnt es, tiefer ins gerichtliche Forderungsmanagement einzutauchen und einen Überblick über die verschiedenen Optionen zu bekommen, die nach dem Mahnantrag anstehen können.

Mahnbescheid: Was bedeutet die 6-Monats-Frist für Gläubiger?

Ist der Mahnantrag (rechtzeitig vor der Verjährung 2023) gestellt, wird beim zuständigen Mahngericht der Mahnbescheid erlassen. Dieser wird dem Schuldner (dann Antragsgegner) dann in amtlicher Zustellung, d.h. im gelben Umschlag zugestellt und er hat zwei Wochen Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern.

Diese 14-tägige Frist betrifft dabei den Ein- bzw. Widerspruch gegen den Mahnbescheid seitens des Schuldners. Die 6-Monats-Frist betrifft hingegen die Gültigkeit es angestoßenen gerichtlichen Mahnverfahrens!

Wenn nämlich innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Erlass des Mahnbescheides kein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides gestellt wird, verläuft das gerichtliche Mahnverfahren sozusagen im Sande. Konkret bedeutet das: Ein vollständiges gerichtliches Mahnverfahren besteht eben nicht nur aus einem, sondern aus beiden Teilen. Namentlich dem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid.

Mahnbescheid: 6 Monate Frist: Wie kann es sich entwickeln?

In der Inkassopraxis ist der weitaus häufigste Fall der glatte Durchmarsch. Das bedeutet, dass Schuldner entweder auf den Mahnbescheid hin bezahlen, oder der Vollstreckungsbescheid korrekt beantragt wird. So haben wir im Forderungsmanagement einen vollstreckbaren Titel und können ins nachgerichtliche Inkasso starten.

Daneben kann es aber auch zu einem Widerspruch bzw. Einspruch auf den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid kommen. Dann geht die Angelegenheit in der Regel in ein streitgerichtliches Klageverfahren.

Ein solches Verfahren geht dann wiederum mit einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich aus. Beide sind wiederum vollwertige Titel (wie der Vollstreckungsbescheid). Die Forderung ist also auch dann tituliert und im nachgerichtlichen Inkasso stehen dieselben Methoden in der Zwangsvollstreckung zur Verfügung.

Der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren lohnt sich immer, weil er stets auf eine Realisierung oder die Absicherung einer berechtigten Forderung hinausläuft.

Welche Bedeutung hat der Mahnantrag für die Verjährung im Inkasso?

Für die Verjährungshemmung bedeutet das, dass der rechtzeitige Antrag auf Mahnbescheid gewissermaßen eine 6-monatige Gnadenfrist gewährt. Gläubiger müssen innerhalb dieser Frist aber den Sack zumachen und ihre Ansprüche über den Vollstreckungsbescheid absichern und auf die Titulierung hinarbeiten, um tatsächlich auf der sicheren Seite zu sein.

Erfolgt der Antrag auf Vollstreckungsbescheid nicht rechtzeitig, muss das gerichtliche Mahnverfahren erneut angestoßen werden. D.h., es braucht dann einen neuen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Für offene Forderungen, die sich in der Nachfrist der drohenden Verjährung befunden haben, bedeutet das einen Totalausfall – sie sind dann nämlich trotzdem gegenstandslos geworden.

So wichtig ist es, beide Teile im gerichtlichen Mahnverfahren korrekt durchzuführen!

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