Gerichtliches Mahnverfahren

Offene Posten konsequent verfolgen & die Titulierung einleiten.

Was das gerichtliche Mahnverfahren leistet

Info: Grundsätzlich ließe sich sogar ohne vorgerichtliches Inkasso direkt in ein gerichtliches Mahnverfahren einsteigen. Jedoch fallen dann direkt gerichtliche Gebühren an, die sich im vorgerichtlichen Inkasso weitgehend vermeiden lassen.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist üblicherweise der zweite Schritt in der Verfolgung unbezahlter Rechnungen im Forderungsmanagement. Es gliedert sich in einer tragfähigen Einbringungsstrategie dem klassischen Inkasso an, kann aber theoretisch auch allein stehen.

Im gerichtlichen Mahnverfahren verfolgen Experten für Forderungsmanagement zwei parallele Ziele:

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Geltendmachung der offenen Forderung

Das gerichtliche Mahnverfahren funktioniert als zweistufiges System, das aus einem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid besteht. Beide Bescheide werden jeweils separat (und fristgerecht) beim zuständigen Mahngericht beantragt und gehen dem Schuldner nach Erlass in amtlicher Zustellung, d.h. im gelben Briefumschlag, zu.

Sowohl im Mahn- als auch im Vollstreckungsbescheid werden Schuldner aufgefordert, die offene Rechnung (zuzüglich der bis dahin entstandenen Mahngebühren und sonstiger Verfolgungskosten) zu bezahlen.

Das gerichtliche Mahnverfahren verschärft damit die Realisierungsarbeit und zahlt voll auf ein erfolgreiches Forderungsmanagement ein.

Vorbereitung der Titulierung

Parallel zur vordergründigen Verfolgung des offenen Postens fungiert das gerichtliche Mahnverfahren auch als Sicherungsmaßnahme. Es beugt nämlich einerseits der Verjährung vor und leitet andererseits die Forderungstitulierung ein.

Der Vollstreckungsbescheid hat denselben juristischen Stellenwert wie ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, ein Kostenfestsetzungsbeschluss oder ein Europäischer Zahlungstitel. Das bedeutet, dass titulierte Forderungen für mindestens 30 Jahre abgesichert sind (und damit natürlich vom Schuldner verlangt werden können). Zusätzlich eröffnet sich für titulierte Forderungen das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung.

Ablauf im gerichtlichen Mahnverfahren

Info: Mit dem Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahen ändern sich die Bezeichnungen: Schuldner heißen dann „Antragsgegner“, Gläubiger sind „Antragssteller“.

Der Ablauf im gerichtlichen Mahnverfahren ist unterdessen streng reglementiert und folgt einem strikten Schema.

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Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Für den Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren genügt der sog. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, der beim zuständigen Mahngericht gestellt wird. Der Antrag wird dann durch einen Rechtspfleger (einen Mitarbeiter des Mahngerichts) formal geprüft. Sobald alle Formalia erfüllt sind, wird der Mahnbescheid erlassen und der Schuldner erhält Post in amtlicher Zustellung.

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Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Verstreicht die 14-tägige Widerspruchsfrist, ohne dass sich der Schuldner zum Mahnbescheid bzw. der Forderung geäußert hat, steht der Weg offen für Teil 2 im gerichtlichen Mahnverfahren. Dann steht der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids an.

Bleibt der Vollstreckungsbescheid unwidersprochen, gilt er als vollwertiger Titel und ist damit vollstreckungsfähig!

Was geschieht mit titulierten Forderungen?

Info: Die Titulierung ist (leider) nicht gleichbedeutend mit der Realisierung. Sie sichert die Forderung & macht die Realisierung im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich.

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Für titulierte Forderungen steht das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Das bedeutet, dass dann unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen sowie Aufträge an den Gerichtsvollzieher möglich sind.

Speziell die nachgerichtliche Geltendmachung titulierter Forderungen braucht Expertise, Fingerspitzengefühl und ein lückenloses Schuldnermonitoring. Nur so lassen sich Zugriffsmöglichkeiten effektiv nutzen.

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