Der Vollstreckungsbescheid ist im Forderungsmanagement sozusagen das Supertalent: Er verhindert die Verjährung effektiv, sichert offene Posten für ganze 30 Jahre ab und eröffnet zudem völlig neue Möglichkeiten in Sachen Zwangsvollstreckung. Im letzten Quartal jedes Jahres steigt die Anzahl der beantragten gerichtlichen Mahnverfahren immer sprunghaft an und Gläubiger erwirken einen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid. Verjährung, aber auch Forderungssicherung spielen dabei eine erhebliche Rolle. Grund genug, dem Vollstreckungsbescheid einen eigenen Blogbeitrag zu widmen!
Vollstreckungsbescheid Verjährung hemmen: Das gerichtliche Mahnverfahren
Genaugenommen ist der Vollstreckungsbescheid schon Teil zwei im gerichtlichen Mahnverfahren. Ihm voran geht der Mahnbescheid, der wiederum beim zuständigen Mahngericht per Mahnantrag beantragt werden muss. Das funktioniert über einen vergleichsweise komplizierten Vordruck oder – und dazu raten wir dringend – über einen spezialisierten Dienstleister im Inkasso, der sich professionell und zuverlässig um die Angelegenheit kümmert.
Dass die Mahnanträge zum Jahresende immer ansteigen, hat einen einfachen Grund: Es droht die (regelmäßige) Verjährung. Das bedeutet, dass offene Posten völlig gegenstandslos werden und dann nicht mehr von der Schuldnerseite verlangt werden können. Und um genau das zu verhindern, wirkt allein der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid verjährungshemmend.
Für den ersten, wichtigen Schritt, die Verjährungshemmung, genügt übrigens schon der rechtzeitige Mahnantrag allein. Bedeutet: Solange der Mahnantrag rechtzeitig, also vor dem Ende des Verjährungsjahres einer offenen Forderung, beim Mahngericht eingeht, gilt die Verjährung für diese Forderung als gehemmt! Und weil die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre zum Jahresende beträgt, bedeutet das, dass es jeweils um den 31. Dezember des dritten Jahres nach Zustandekommen der Forderung geht. Für Forderungen aus dem Jahre 2018 also bspw. um Silvester 2021.
Ist der Mahnantrag rechtzeitig beim Mahngericht eingegangen, beginnen die Mühlen der Bürokratie zu mahlen: Der Antrag wird (inzwischen automatisiert) auf formale Fehler geprüft. Ist der Mahnantrag fehlerfrei, wird der Mahnbescheid erlassen und das gerichtliche Mahnverfahren ist sozusagen angestoßen. Ab dann ist die Verjährung auch tatsächlich gehemmt – jedenfalls, solange eine Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner demnächst zu erwarten ist.
Exkurs: Rechtliche Grundlagen
Sofern der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt ist, wird dessen Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Wird der Mahnbescheid sehr kurz vor Ablauf beantragt, ist eine Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist regelmäßig nicht zu erwarten. Die Hemmungswirkung tritt gem. § 167 ZPO jedoch bereits mit dem Eingang des Mahnantrags ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt.
Wann erfolgt die Zustellung noch „demnächst“?
Abweichend von der in der Regel geltenden Frist von 14 Tagen im Rahmen des § 167 ZPO ist bei der Zustellung des Mahnbescheids in Anlehnung an § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung innerhalb eines Monats noch als „demnächst“ anzusehen (BGH NJW-RR 2006, 1436). Bei nicht vom Zustellungsbetreiber verursachten Verzögerungen, z.B. im Geschäftsbetrieb des Gerichts, sind im Einzelfall weitaus höhere Überschreitungen noch als „demnächst“ zu erachten (für mehr als zwei Monate: BGH NJW 2005, 1194). Verzögerungen nach Zustellung des Mahnbescheids haben auf die Hemmung der Verjährung keine Auswirkung (BGH NJW-RR 2008, 865).
Wie lange ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt?
Die Verjährungshemmung beträgt ab Zustellung des Mahnbescheides mindestens sechs Monate.
Nach § 701 ZPO muss der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner (dieses Datum findet sich auch auf dem Antrag) bei Gericht eingegangen sein. Falls diese Frist nicht eingehalten wird, entfallen die Wirkungen des bereits zugestellten Mahnbescheids.
Der Vollstreckungsbescheid als Titel
Am Ende eines erfolgreichen gerichtlichen Mahnverfahrens steht eines von drei möglichen Ergebnissen:
- Der Schuldner kommt seiner Zahlungsverpflichtung im Rahmen des Mahnverfahrens nach
- Der Schuldner widerspricht dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid und lässt es in einem streitgerichtlichen Klageverfahren darauf ankommen (dann steht mittelfristig ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich zu erwarten, die beide ebenfalls als Titel gelten)
- Beide Bescheide bleiben unwidersprochen und mit dem Vollstreckungsbescheid ist ein vollwertiger Titel erwirkt
Für Titel wiederum gelten völlig neue Regeln – also für den Vollstreckungsbescheid. Verjährung, Geltendmachung und Schuldnermonitoring müssen dann völlig neu gedacht werden:
- sind Titel ganze 30 Jahre lang gültig – das ist die neue, gültige Verjährungsfrist
- geht es in der Geltendmachung um die Zwangsvollstreckung, und diese kann auch gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden
- braucht es dann ein lückenloses Schuldnermonitoring, um keine Zugriffsmöglichkeiten für die Zwangsvollstreckung zu übersehen
Den Vollstreckungsbescheid vollstrecken
Die Vollstreckungsbescheid Verjährung beträgt nach der Titulierung also 30 Jahre. Innerhalb dieser Zeit geht es darum, die passende Maßnahme in der Zwangsvollstreckung zum passenden Zeitpunkt zu beauftragen. Das kann ein Gerichtsvollzieherauftrag sein, aber auch eine Pfändungsmaßnahme. Die kann sich dann wiederum gegen ganz unterschiedliche Vermögenswerte eines Schuldners richten und seine Konten, seinen Lohn, (Miet-) Kautionen, Steuerrückzahlungsansprüche oder seinen Besitz ins Visier nehmen.
Die Verjährung verhindern und in ein gerichtliches Mahnverfahren einzusteigen bedeutet demnach vor allem, sich das Recht an berechtigen Forderungen zu verbriefen!
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