Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wer seine offenen Posten aus diesen Ansprüchen des täglichen Lebens also einigermaßen im Blick behält, hat einen fairen Zeitrahmen, um sich um die Verjährungshemmung bzw. die Absicherung seiner Forderung zu kümmern. Doch neben dieser regelmäßigen Frist existieren noch weitere Fristen für die Verjährung, die – je nachdem, worum es sich handelt – zwischen einem halben Jahr und dreißig Jahren liegen können. Mit diesem Blogbeitrag bringen wir etwas Licht ins Dunkel und zeigen, welche Ansprüche sich wie am besten schützen lassen.

Verjährungsfristen im Überblick

Insgesamt kennen die deutschen Gesetzbücher sechs unterschiedliche Verjährungsfristen, die allesamt im Inkasso und im Forderungsmanagement relevant sind:

  1. Ersatzansprüche verjähren nach 6 Monaten
  2. Fracht- und Speditionskosten werden nach einem Jahr gegenstandslos
  3. Bei allgemeinen Mängelansprüchen beträgt die Frist für die Verjährung zwei Jahre
  4. Die regelmäßige Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren
  5. Baumängel verjähren erst nach fünf Jahren
  6. Herausgabeansprüche behalten ganze 30 Jahre ihre Gültigkeit

Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen

Die sechsmonatige Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche und läuft tagesgenau. Wenn also bspw. Schäden an Gegenständen entstehen, die deren Wert mindern, müssen die aus solchen Schäden resultierenden Ansprüche auf Ersatz des Schadens (zum Ausgleich des Wertverlustes) binnen sechs Monaten geltend gemacht werden. So klingt das im Juristendeutsch.

Deutlicher wird das Gemeinte an einem simplen Beispiel:

Günther leiht seinem Freund Sven seine Spiegelreflexkamera, damit dieser schöne Urlaubsbilder machen kann. Nachdem Sven die Kamera zurückgibt, bemerkt Günther einen Sprung im Objektiv, das damit kaputt ist. Dieser Schaden bedeutet eine Wertminderung im juristischen Sinne, aus der sich wiederum der Ersatzanspruch ergibt, um den es hier geht. Für die Verjährung des Ersatzanspruches bedeutet das: Günther muss den Schaden binnen 6 Monaten, nachdem er ihn bemerkt hat, bei seinem Freund Sven geltend machen. Tut er das nicht, ist die Angelegenheit verjährt und Günther bleibt auf den Kosten für bspw. ein neues Objektiv sitzen.

Verjährung von Fracht- und Speditionskosten

Ansprüche aus Fracht- und Speditionskosten verjähren nach genau 12 Monaten, wobei auch diese Frist tagesgenau läuft. Hierbei geht es vor allem um Schäden, die aus verspäteten oder gar nicht gelieferten Waren entstehen.

Ein Beispiel: Für die Fertigstellung einer Altbausanierung benötigt ein Fliesenleger speziellen Fliesenkleber. Diesen bestellt er just in time, sodass er die Säcke nicht separat lagern muss und die Baustelle fristgerecht abschließen kann. Die Lieferung des Klebers verzögert sich jedoch um mehrere Tage. Dem Fliesenleger entstehen daraus mehrere Schäden: Erstens sind seine Angestellten und das Werkzeug auf der Baustelle gebunden (und ggf. zur Untätigkeit verdammt), und zweitens macht der Bauherr möglichweise seinerseits Regressansprüche geltend, weil nachfolgende Gewerke nicht nach Terminplan ausgeführt werden können, sich sein Einzug verschiebt und er Überbrückungskosten hat oder eine geplante Eröffnung (im Objektbereich) verschoben werden muss. Aus diesen Schäden entstehen dem Fliesenleger dann Ansprüche gegen die Spedition. Damit ihm diese Ansprüche nicht zwischen den Händen zerrinnen, muss er sie gegen die Verjährung absichern. Und zwar innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen.

Verjährungsfrist für allgemeine Mängelansprüche

Schadenersatzansprüche aus allgemeinen Mängeln werden nach zwei Jahren gegenstandslos, wenn sie nicht abgesichert werden. Gemeint sind damit Sach- aber auch Rechtsmängel. Was damit konkret gemeint ist, wird wiederum an einem Beispiel deutlich:

Günthers Freund Sven verkauft die geliehene Kamera mit dem Objektivschaden bei Ebay Kleinanzeigen, ohne auf das defekte Objektiv hinzuweisen. Damit bestehen sogar beide Kategorien allgemeiner Mängel: Das schadhafte Objektiv (von dem Sven womöglich nichts wusste, andernfalls ginge es um den Sonderfall der arglistigen Täuschung) stellt in diesem Sinne einen Sachmangel dar. Dass Sven das Gerät nur geliehen hat und es damit gar nicht verkaufen durfte, bedeutet einen Rechtsmangel. Aus beiden Mängeln ergeben sich Ersatzansprüche für den Käufer – für das defekte Objektiv kann er mindestens einen Preisnachlass verlangen, der illegale Verkauf macht das Rechtsgeschäft nachträglich ungültig, womit der gesamte Kaufpreis zurückerstattet werden muss.

Um genau diese Ansprüche geltend zu machen, bleiben dem Käufer zwei Jahre Zeit, danach gelten sie als verjährt.

Verjährung von Ansprüchen des täglichen Lebens

Für alle „Nicht-Sonderfälle“, wie sie in diesem Beitrag herausgearbeitet werden, gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei verjähren solche Ansprüche immer genau zum 31. Dezember des dritten Jahres nach ihrem Entstehen. Im Jahr 2020 werden damit alle nicht gesicherten Ansprüche aus dem Referenzjahr 2017 gegenstandslos.

Verjährungsfrist von Baumängeln

Baumängel offenbaren sich häufig erst nach mehreren Jahren der Nutzung eines Objektes. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er die Verjährungsfrist auf volle fünf Jahre ansetzt, die ab der Übergabe eines Gebäudes an den Bauherrn zu laufen beginnen.

 

Beispielsweise offenbaren sich Schwachstellen in einer Mauer erst nachdem das Gebäude vier harte Winter überstanden hat. Dann haben die Bauherrn des Gebäudes einen Regressanspruch gegen den Bauträger, der den Schaden beheben und nachbessern muss. Entsprechende Ansprüche müssen vom Bauherrn innerhalb von fünf Jahren nach der Gebäudeübergabe geltend gemacht und ggf. abgesichert werden.

Verjährung von Herausgabeansprüchen titulierter Forderungen

Mit rund 30 Jahren ist die Verjährungsfrist für titulierte Forderungen absichtlich sehr lange angesetzt. Solche Ansprüche können prinzipiell aus jeder der vorgenannten Anspruchsvarianten entstehen, denn mit Absicherung ist stets die Titulierung einer solchen Forderung gemeint.

Sind offene Posten nämlich erst einmal tituliert, sind sie für mindestens 30 Jahre sicher und können über Maßnahmen der Zwangsvollstreckung realisiert werden. Solche Maßnahmen reichen von klassischen Pfändungen bis zum Haftbefehl gegen einen Schuldner. Ob die jeweilige Maßnahme erfolgreich ist, hat dabei keinen Einfluss auf den Bestand der titulierten Forderung! Der Anspruch bleibt bestehen.

Forderungen absichern

Verjährungsfristen zeigen den Zeitraum an, in dem Gläubiger aktiv werden müssen, wenn sie ihre Ansprüche sichern wollen. Die einzige Maßnahme, die solche Ansprüche wirklich schützt, ist der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Dabei genügt der rechtzeitige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bereits aus, um die Verjährung zunächst um sechs Monate aufzuschieben. Mit dem zweiten Teil im gerichtlichen Mahnverfahren, dem Vollstreckungsbescheid, ist eine Forderung automatisch tituliert und fällt damit sofort in die Kategorie der Herausgabeansprüche. Sie ist dann für mindestens 30 Jahre abgesichert!

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