Wenn dieser Blogbeitrag im Oktober 2021 online geht, sind es nur noch gut acht Wochen bis Weihnachten! Noch schockierender als diese Erkenntnis, ist das Schicksal, das die Verjährung 2021 für alle nicht abgesicherten Forderungen aus dem Jahr 2018 bedeutet – sie werden nämlich am Silvesterabend völlig gegenstandslos! Damit Ihnen genau das erspart bleibt, zeigen wir mit diesem Blog, was Sie jetzt tun können, um die Verjährung effektiv zu hemmen & offene Forderungen abzusichern!
Verjährung 2021 – die Kurzfassung:
Die schnellste & einzig sichere Variante, die Verjährung 2021 zu verhindern, ist der Antrag auf Mahnbescheid und der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Denn allein der rechtzeitige Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht genügt dem Gesetzgeber, um ein Interesse am Fortbestand Ihres Anspruches zu beweisen. Mit anderen Worten: Solange Sie als Gläubiger vor dem Fristende am 31. Dezember ins Inkasso bzw. ein gerichtliches Mahnverfahren einsteigen, lässt sich der Verjährung effektiv entgegenwirken.
Verjährung 2021: Was bedeutet das genau?
Ganz genau bedeutet die Verjährung 2021, dass alle Forderungen aus dem Jahre 2018 dann drei Jahre alt werden. Sind diese Forderungen bisher nicht abgesichert, bspw. über eine Titulierung, werden sie gemäß der regelmäßigen, gesetzlichen Verjährungsfrist vollkommen gegenstandslos. Dafür ist es völlig unerheblich, wann genau im Referenzjahr die betreffenden Forderungen entstanden bzw. in Verzug geraten sind:
Eine Rechnung aus dem Januar 2018 ist genauso von der dreijährigen Verjährungsfrist betroffen, wie eine Rechnung aus dem Dezember desselben Jahres. Beide erreichen das Ende ihrer Gültigkeit an Silvester 2021 und verjähren dann.
Solche Forderungen können dann nicht mehr von der Gegenseite (dem Schuldner) verlangt werden, weil es buchstäblich keine Rechtsgrundlage dafür mehr gibt. Die unbezahlte Rechnung wird damit zu Altpapier.
Der Mahnantrag allein hemmt die Verjährung 2021
Was dagegen hilft, ist der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren. Das beginnt für alle Forderungen genau gleich, nämlich mit dem Mahnantrag. Dabei handelt es sich um ein Formular, in dem Details zum Gläubiger, dem Schuldner & der Forderung einzutragen sind & das dann an das jeweils zuständige Mahngericht geschickt wird. Dort wird der Antrag auf Mahnbescheid durch einen (elektronischen) Rechtspfleger formal geprüft. Solange der Mahnantrag keine Fehler enthält, wird der Mahnbescheid erlassen. Ein menschlicher Rechtspfleger springt heute nur noch ein, wenn die Formalie im Mahnantrag nicht stimmt und es zu einer Monierung kommt!
Anders als landläufig oft vermutet, hemmt eine (erneute) Mahnung die Verjährung nicht! Im schlimmsten Fall kostet das betriebliche Mahnwesen an dieser Stelle sogar wertvolle Zeit und sorgt erst recht dafür, das Forderungen verjähren!
Exkurs: Monierungen zum Mahnbescheid
Die Prüfung durch den Rechtspfleger erfolgt lediglich formal. Das bedeutet, dass der Rechtspfleger nur prüft, ob der Mahnantrag alle rechtlich relevanten Details enthält und das Formular korrekt ausgefüllt und unterschrieben ist. Die Rechtmäßigkeit einer Forderung überprüfen Rechtspfleger dagegen nicht.
Finden die Rechtspfleger formale Fehler, bspw. zu hoch angesetzte Mahnkosten, unplausible Vertretungsverhältnisse, Fehler in den Adressangaben, etc., wird der Mahnantrag moniert. Das bedeutet, dass der Antragsteller (der Gläubiger) den Mahnantrag erneut stellen bzw. die monierten Punkte ausbessern muss. Um dem von Beginn an entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, auf einen spezialisierten Inkassodienstleister zu setzen, der jährlich hunderte, wenn nicht tausende Mahnanträge formuliert und beim zuständigen Mahngericht einreicht. Die Routine sorgt in aller Regel dafür, dass Anträge auf Mahnbescheid zügig und zuverlässig beim Gericht eingereicht werden können und es zu keinen Verzögerungen im Mahnverfahren kommt.
Mit dem rechtzeitigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist die Verjährung zunächst für weitere Monate gehemmt. Innerhalb dieses Zeitfensters geht der Gegenseite (dem Schuldner) der Mahnbescheid in amtlicher Zustellung, das heißt im gelben Briefumschlag, zu. Der Schuldner (Antragsgegner) hat dann wiederum 14 Tage Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen und sich dazu zu äußern.
Das gerichtliche Mahnverfahren sieht indes ein zweistufiges Prozedere vor, das aus Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid besteht. Solange kein Widerspruch durch den Schuldner erfolgt, können Gläubiger nach dem Mahnantrag den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides stellen. Auch dieser geht der Gegenseite dann in amtlicher Zustellung zu und löst wiederum eine 14-tägige Einspruchsfrist aus. Verstreicht diese Einspruchsfrist, gilt der Vollstreckungsbescheid als vollwertiger Titel und ist einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich ebenbürtig.
Verjährung 2021: Jetzt schnell sein & Inkassoeffekte nutzen
Wer jetzt im Oktober zügig ins Inkasso einsteigt, kann neben der Verjährungshemmung durch das gerichtliche Mahnverfahren noch die Inkasso-Effekte nutzen. Das bedeutet ganz konkret, dass jetzt noch genügend Zeit ist, um im Inkasso aktiv zu werden. Die verbleibenden acht Wochen sind genügend Zeit, um einen guten Teil der offenen Forderungen zu moderieren und im Inkasso zu einem glücklichen Ende zu führen. Das kann den Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren ersparen und die Sache erheblich abkürzen.
Zugleich bleiben selbstverständlich alle Möglichkeiten im gerichtlichen Mahnverfahren erhalten und die Verjährung lässt sich auch weiterhin effektiv hemmen. Damit nehmen sich Gläubiger keine Chancen und agieren trotzdem proaktiv im Umgang mit Forderungen, die von der Verjährung 2021 betroffen sind. Besser lässt sich die Vorweihnachtszeit kaum nutzen, oder?
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