Wir wissen was Sie denken: Mit einem spannenderen Thema habe ich mich ja nun noch niemals beschäftigt! Wir geben es selber gern zu, so wirklich sexy ist die Sache mit dem Wegfall der willkürlichen 500-Euro-Grenze bei der Drittauskunft in der Ermittlungsarbeit für titulierte Forderungen auf den ersten Blick tatsächlich nicht. Auf den zweiten kann diese kleine Gesetzesänderung aber doch ganz erheblichen Einfluss auf die Realisierungschancen gerade kleinerer Forderungssachen haben. In diesem Blogbeitrag erklären wir (möglichst unbürokratisch) warum da so ist!

Damit wir auf demselben Stand sind, lassen Sie uns kurz einordnen, wo im gesamten Inkassoprozess wir mit dem Thema verortet sind. Bei der Drittauskunft geht es um die Ermittlung von potenziell pfändbaren Werten eines Schuldners. Und wenn schon von einer Pfändung die Rede ist, dann ist eigentlich schon klar, dass es um titulierte Forderungen geht, denn nur solche Forderungen können überhaupt gepfändet werden. Relevant ist das Thema also in der nachgerichtlichen Arbeit im Forderungsmanagement.

Wer die ominösen Drittschuldner sind

Grundsätzlich sind Drittschuldner alle Parteien, die tatsächlich oder potenziell pfändbare Werte eines Schuldners verwalten bzw. verwalten könnten. Ganz klassisch ist das die Bank, der Arbeitgeber, die Vermieter oder das Finanzamt des Schuldners. Je nach Stelle, geht es dann um eine Konto-, Lohn-, Kautions- oder Steuerpfändung, mit der die titulierte Forderung ganz oder anteilig bedient werden soll.

Zu diesen „Klassikern“ im nachgerichtlichen Forderungsmanagement kommen nun aber noch mehrere offizielle Stellen hinzu, bei denen Gerichtsvollzieher weitere Sachstände zum potenziellen Vermögen eines Schuldners ermitteln können. Dazu gehören die folgenden:

  • die deutsche Rentenversicherung
  • das Kraftfahrtbundesamt
  • das Bundeszentralamt für Steuern

Ermittlungssachen bei Drittschuldnern

Je nachdem, an welche dieser sieben Stellen sich die Ermittlung des Gerichtsvollziehers richtet, lassen sich auch unterschiedliche Informationen zu möglichweise pfändbarem Vermögen eines Schuldners gewinnen: Bei Arbeitgebern betrifft das den Lohnzettel eines Schuldners und den pfändbaren Anteil daran; bei Banken geht es um pfändbare Salden auf Konten eines Schuldners, bei Vermietern richtet sich eine Pfändung gegen eine Mietkaution und beim Finanzamt geht es um eventuelle Rückzahlungsansprüche aus der Einkommensteuer. Das ist nach wie vor gängige Praxis in der Titelüberwachung.

Bei den drei gesetzlichen Stellen geht es dagegen um eine reine Informationsgewinnung, wenn Schuldner sich bspw. unkooperativ zeigen, es Vermutungen gibt, dass das tatsächliche Einkommen das angegebene Einkommen in Wahrheit übersteigt (es also doch einen Ansatzpunkt für eine Pfändung geben könnte) oder sonstige Vermögenwerte verschleiert werden sollten:

Bei der deutschen Rentenversicherung lassen sich Informationen darüber einholen, ob Angaben eines Schuldners zu seinem Beschäftigungsverhältnis der Wahrheit entsprechen. Das ist beispielsweise dann interessant, wenn Schuldner angeben, lediglich in einem geringfügen Beschäftigungsverhältnis o.ä. zu sein, darüber aber Zweifel bestehen. Dann lässt sich über die Ermittlung bei der Rentenkasse feststellen, ob die Angaben des Schuldners stimmen oder nicht doch weitere Arbeitsverhältnisse bestehen. Diese können dann in der Summe so einträglich sein, dass es im weiteren Verlauf der Realisierungsstrategie sinnvoll sein kann, doch auf eine Kontopfändung zu setzen.

Vergleichbar ist es auch mit der Informationsgewinnung über das Kraftfahrtbundesamt, wo alle auf den Schuldner angemeldeten Kraftfahrzeuge registriert sind. So lässt sich also prüfen, ob Schuldner tatsächlich über keinen fahrbaren Untersatz verfügen, wenn sie entsprechende Angaben in der Vermögensauskunft machen. Über das Bundeszentralamt für Steuern lässt sich prüfen, mit welcher Bank oder Bausparkasse der Schuldner deutschlandweit eine Geschäftsbeziehung unterhält.

Die magische 500-Euro-Grenze

Bisher war es nun aber so, dass solche Auskünfte nur dann ermittelt werden konnten, wenn eine Forderung über 500 Euro lag. Alle kleineren Forderungen unter dieser Grenze galten als Bagatelle. Das wiederum war aber mit geltendem EU-Recht unvereinbar, sodass diese Grenze am 01. Juli 2020 endgültig gefallen ist. Seither kann auch bei der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden, die bis zuletzt noch unter die Bagatell-Regelung gefallen war. Das bedeutet, dass nun auch bei kleineren Beträgen unter 500 EUR ein strategisches, mehrstufiges Vorgehen in der Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung möglich ist und womöglich widersprüchliche Schuldnerangaben stichhaltig überprüft werden können.

Das macht es unkooperativen Schuldnern schwerer, sich ihrer Zahlungsverpflichtung durch falsche (nicht überprüfbare) Angaben zu entziehen. Für Gläubiger bedeutet das im Umkehrschluss eine verbesserte Chancenverwertung.

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