In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass es sich bei titulierten Zinsen (z. B. 5% über Basiszinssatz auf die titulierte Hauptforderung im Urteil oder Vollstreckungsbescheid) um zukünftige Leistungen handelt. Diese unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 197 Abs. 2 BGB.

Anders gestaltet sich die Verjährung betragsmäßig ausgewiesener, vergangener Zinsen (vor Rechtskraft). Diese verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 30 Jahren. Hier muss in einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil z. B. stehen, Zinsen vom 01.01.2003 bis 29.05.2005 – Betrag 201,56 €.

Deshalb sollten zur Hemmung der Zinsverjährung nach § 212 BGB geeignete Maßnahmen eingeleitet werden. Diese können entweder die Einleitung eines separaten gerichtlichen Mahnverfahrens gegen den Schuldner sein, z. B. den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen, eine Pfändungsmaßnahme, wie z. B. eine Lohn- oder Kontopfändung veranlassen, oder alternativ und auch kostengünstiger, ist ein Anerkenntnis oder eine verjährungsverlängernde Vereinbarung nach § 212 Abs. 1 BGB mit dem Schuldner, wie z. B. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Kommt all dies nicht in Betracht, hilft nur eine Feststellungsklage, sprich die Kostenfestsetzung der Zinsen durch das Gericht.

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Wir nehmen uns Ihrer bereits titulierten Forderung an und kümmern uns u. a. um eine fristgerechte Hemmung der Verjährung in der Titelüberwachung. Bei Übernahme von nicht durch IGP Inkasso titulierten Forderungen erhalten Sie 50 % der Gesamtforderung (vgl. 3. unserer AGB). Bereits abgeschriebene Forderungen können so noch Ertrag erzielen.

Grundsätzlich lohnt es immer, auch bei bereits titulierten Forderungen am Ball zu bleiben. Denn Schuldnerverhältnisse ändern sich über den langen Zeitraum von 30 Jahren, sodass selbst Posten, die als aussichtslos galten, sich zukünftig doch noch einbringen lassen.

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