Inkassogebühren sind diejenigen Positionen auf einer Inkassomahnung, die zur ursprünglichen Hauptforderung hinzukommen. Und ja, sie können den Betrag der Gesamtforderung mitunter sehr deutlich erhöhen. Das ist jedoch alles andere als Willkür (oder gar Gier) der Inkassounternehmen – viel mehr sind die Inkassogebühren eine gesetzliche und damit bis ins Detail geregelte Kostenposition. Wie genau sich Inkassogebühren zusammensetzen, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Um zu verstehen, warum die Gebühren im Inkasso genauso hoch sind, wie sie eben sind, müssen mehrere Quellen in Augenschein genommen werden. Denn das, was Inkasso kosten darf, ist streng reglementiert und in mehreren Gesetzen bzw. Kostentabellen zusammengefasst. Insgesamt sind drei Quellen relevant:

  1. Der Gegenstandswert (Die offene Forderungssumme)
  2. Die Begriff der Geschäftsgebühr (für die Tätigkeit des Rechtsdienstleisters)
  3. Der Gebührensatz lt. Gerichtskostentabelle

Inkassogebühren Quelle I: Der Gegenstandswert

Gemäß §13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beträgt die (einfache) Gebühr für einen Gegenstandswert bis 500 EUR genau 45 EUR. Diese „Grundgebühr“ erhöht sich schrittweise mit dem Gegenstandswert, sodass sie beispielsweise bei einem Gegenstandswert zwischen 500 und 2000 Euro auf rund 80 Euro anwächst.

Warum aber sollten Inkassounternehmen sich bei Ihren Gebühren nach einem Gesetz richten, das dem Namen nach ja explizit für Rechtsanwälte gemacht ist? Das wiederum liegt am ausgesprochen griffig benannten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG). In diesem ist seit 2013 festgelegt, dass Inkassounternehmen dieselben Gebühren für eine vergleichbare Tätigkeit nehmen dürfen, die Rechtsanwälte verlangen müssen. Mit anderen Worten: Ob ein Anwalt oder ein Inkassounternehmen eine offene Forderung anmahnt, macht keinen Kostenunterschied. Damit herrscht seither absolute Rechtssicherheit in punkto Inkassogebühren, und die Gebühren im außergerichtlichen Mahnverfahren sind immer fair und transparent.

Inkassogebühren Quelle II: Der Begriff der Geschäftsgebühr

Mit einer einfachen Gegenüberstellung von Gegenstandswert zu Gebühren ist es bei der Berechnung der korrekten Inkassogebühren jedoch nicht getan. Denn die gesetzlich festgeschriebene Gebühr von bspw. 45 Euro (bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro) entspricht einer so genannten einfachen Geschäftsgebühr. Damit ist sie keine Konstante, sondern einer von zwei Faktoren, die es zur Berechnung der ganz konkreten (tatsächlichen) Inkassogebühr braucht. Denn in der Tat sagt die reine Gebühr ja noch gar nichts über die Tätigkeit aus, für die sie anfällt. Und dafür ist die dritte und letzte Quelle, die Gerichtskostentabelle, notwendig – sie liefert den zweiten Faktor, um auf die tatsächlichen Gebühren zu kommen.

Inkassogebühren Quelle III: Die Gerichtskostentabelle

Die Gerichtskostentabelle schlüsselt die konkreten Kosten für bestimmte Tätigkeiten in der Rechtsdienstleistung nach sog. Gebührensätzen auf. So fällt bspw. für ein Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird eine 2,0-fache Gebühr an. Geht man also hier von einem Gegenstandswert von unter 500 Euro aus, ergäbe sich die Rechnung: 45 Euro (einfache Gebühr) x 2,0 (Gebührensatz) = 90 Euro.

Äquivalent dazu errechnen sich auch die Inkassogebühren, die in Nummer 2300 für die Verfolgung einer offenen Forderung mit einem 1,3-fachen Gebührensatz ausgestattet sind. Damit liegen die Inkassogebühren für eine Forderung bis 500 Euro bei exakt 58,50 Euro, nämlich dem 1,3-fachen der entsprechenden Einfach-Gebühr von 45 Euro nach RVG.

Fazit

Zugegeben: So einfach ist die Sache mit den Inkassogebühren gar nicht, denn es braucht doch einiges an rechtsstaatlichem Verständnis, um ihr Zustandekommen und die konkrete Berechnung zu verstehen. Jedoch sorgt genau diese komplexe Gesetzeslage für die nötige Sicherheit, die es im Forderungsmanagement braucht: Faire Gebühren, die sich allein nach Gegenstandswerten und der jeweiligen Leistung richten statt Wildwuchs und Gebührenwillkür!

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