Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Sterbegeldversicherung nur dann pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme (der Rückkaufswert) den Betrag von 3.579,00 Euro übersteigt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Versicherungskunde eine Sterbegeldversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme von rund 5.100,00 € abgeschlossen, diese wies zum Zeitpunkt der Pfändung durch den Gläubiger im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens einen Rückkaufswert von rund 2.000,00 € aus.

Der Gläubiger hatte diese Sterbegeldversicherung mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet, wogegen sich der Versicherungskunde gewehrt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil auf §850 b Abs.1 Nr. 4 ZPO verwiesen – in diesem ist geregelt, dass auf den Todesfall abgeschlossene Lebensversicherungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3.579,00 € unpfändbar sind.

Der BGH hat sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt, ob bei überschreiten dieses Betrages der Anspruch in voller Höhe oder nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil pfändbar wäre – der BGH stellte klar, dass die Versicherungssumme bis 3.579,00 € grundsätzlich unpfändbar ist. Begründet wurde dies damit, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen Aufwand für eine Bestattung entspricht. Damit ist allein der Betrag über der Versicherungssumme von 3.579,00 € pfändbar.

Eine übereilte Pfändung ist somit Gläubigern nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte zunächst ermittelt werden, in welcher Höhe ein pfändbarer Betrag zur Verfügung steht. Sofern sich der Rückkaufswert nicht über dem freigegebenen Rahmen von 3.579,00 € bewegt, sollte eine Pfändungsmaßnahme nicht durchgeführt werden.

Quelle: BGH AZ: VII ZB 47/07

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