Verjährungsfristen
Wissen, wann man handeln muss, um Forderungen abzusichern.
3 Jahre: regelmäßige Verjährungsfrist
So lange läuft die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
6 Monate: Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
So lange läuft die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
24 Monate: Verjährungsfrist für Kauf- & Werkverträge
Die Frist gilt für kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche ab Ablieferung/Abnahme.
30 Jahre: Verjährungsfrist für titulierte Forderungen
Diese Frist gilt bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.
12 Monate: Verjährungsfrist für Fracht- & Speditionskosten
Die einjährige Verjährungsfrist gilt ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
5 Jahre Verjährungsfrist für Baumängel
Die Verjährung beträgt 5 Jahre bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Installationen ab Übergabe/Abnahme.
Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen
Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).
Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.

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