Nicht nur das Jahr 2019 neigt sich schon wieder dem Ende zu, auch für so mancher Forderung droht ein unrühmliches Ende, nämlich die Verjährung zum Jahresende.

Dann herrscht bei deutschen Mahngerichten Hochbetrieb. Der Grund: Mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs aus dem Jahr 2016. Um kein Geld zu verlieren, sollten Sie schon jetzt Ihre offenen Forderungen auf diesen Stichtag hin prüfen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, beträgt 3 Jahre. Diese Frist gilt zum Beispiel für Forderungen, Kaufverträge oder Mietzahlungen.

Unser Rat

Droht die Forderung zu verjähren, können Sie dies durch Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides und den rechtzeitigen Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren vor dem 31. Dezember 2019 verhindern. Die Verjährung wird gehemmt und zwar allein schon durch die rechtzeitige Antragsstellung! Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt sind. Auch ein schriftliches Eingeständnis oder eine Teilzahlung des Schuldners lässt die Verjährungsfrist neu beginnen.

Entgegen der allgemeinen Auffassung hemmen außergerichtliche Mahnungen (z.B. durch Ihre Buchhaltungsabteilung oder den Anwalt) die laufende Verjährung nicht!

Sollten sich bei Ihnen noch offene Rechnungen anfinden, verlieren Sie keine Zeit und erteilen uns online einen Auftrag! Wenn Sie schon Ihre Zugangsdaten haben, loggen Sie sich einfach im Kunden-Login ein.

Wir kümmern uns um eine fristgerechte Hemmung der Verjährung durch Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheides oder erreichen durch persönlichen Kontakt mit dem Schuldner eine Teilzahlung und somit den Neubeginn der Verjährung.

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