Verjährungsfristen

Wissen, wann man handeln muss, um Forderungen abzusichern.

30 Jahre Verjährungsfrist

Für titulierte Forderungen

Diese Frist gilt bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.

3 Jahre Verjährungsfrist

Regelmäßige Verjährung

So lange läuft die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

6 Monate Verjährungsfrist

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Ersatzansprüche

So lange läuft die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.

1 Jahr Verjährungsfrist

Fracht- & Speditionskosten

Die einjährige Verjährungsfrist gilt ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.

2 Jahre Verjährungsfrist

Kauf- und Werksverträge

Die Frist gilt für kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche ab Ablieferung/Abnahme.

5 Jahre Verjährungsfrist

Baumängel

Die Verjährung beträgt 5 Jahre bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Installationen ab Übergabe/Abnahme.

Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen

Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).

Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.

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