Pfändungstabelle

Was lässt sich pfänden? Was nicht?

Pfändungstabelle für die Jahre 2019, 2020, 2021

In der Pfändungstabelle sind die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgelegt. Diese Beträge sind einem Schuldner trotz einer Lohnpfändung zu belassen, sodass diesem und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur Verfügung steht (Miete, Essen, Strom etc.). Diese amtlich festgelegte Pfändungstabelle wird an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die Anpassung erfolgte am 1. Juli 2019, die Nächste erfolgt voraussichtlich im Juli 2021. Diese sind von der Anzahl der Familienangehörigen, denen der Schuldner Unterhalt leisten muss (und auch tatsächlich leistet) abhängig. Dabei gibt es (bei Ledigen ohne Kinder bis zu einem Einkommen von 1179,99 € monatlich) einen bestimmten Pfändungsfreibetrag. Liegt das Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag, wird der darüber liegende Teil bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner geteilt. Damit soll der Schuldner motiviert werden, sich um mehr Einkommen zu bemühen. Alles was der Schuldner über der Einkommensobergrenze von 3613,08 Euro verdient, wird dann komplett an den Gläubiger abgeführt!

Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.

Sonderzahlungen bzw. nach § 850a ZPO unpfändbare Bezüge

Unpfändbar sind:

  1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens
  2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
  4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro
  5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird
  6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
  7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
  8. Blindenzulagen

Achtung: Bei Lohnpfändungen aufgrund Unterhaltsrückständen gelten statt der Pfändungstabelle die Ausführungen zum Selbstbehalt im Unterhaltsrecht. Diese sind in verschiedenen Leitlinien der Gerichte zusammengefasst, insbesondere im Falle des Kindesunterhalts gilt hier die Düsseldorfer Tabelle.

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