Von einer Niederschlagung von Forderungen spricht man, wenn ein Gläubiger eine offene Forderung vorläufig nicht weiterverfolgt, weil eine Beitreibung aktuell keine Aussicht auf Erfolg hat oder wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Die Forderung bleibt dabei grundsätzlich bestehen, wird jedoch vorübergehend nicht aktiv bearbeitet.
Im Unterschied zum vollständigen Forderungsverzicht wird die Forderung bei der Niederschlagung nicht aufgegeben. Sie bleibt weiterhin in den Unterlagen des Gläubigers bestehen und kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft oder wieder aufgenommen werden. Hintergrund ist häufig, dass der Schuldner aktuell über keine pfändbaren Einkünfte verfügt, kein verwertbares Vermögen vorhanden ist oder die bekannten Daten eine erfolgreiche Durchsetzung derzeit nicht zulassen.
Die Niederschlagung ist damit in erster Linie eine wirtschaftliche Entscheidung. Weitere Maßnahmen würden in solchen Fällen zusätzliche Kosten verursachen, ohne dass eine realistische Aussicht auf Realisierung besteht. Durch die Niederschlagung wird der Forderungsbestand bereinigt, ohne die rechtliche Position vollständig aufzugeben. Der Begriff wird in der Praxis vor allem im Bereich öffentlich-rechtlicher Forderungen verwendet, etwa bei Behörden oder kommunalen Einrichtungen.
Im professionellen Inkasso wird eine niedergeschlagene Forderung häufig zu einem späteren Zeitpunkt erneut bewertet. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners oder werden neue Informationen bekannt, kann die Forderung wieder aktiviert und weiterverfolgt werden.
